2.2. Die Beklagte hat die in der Beschwerde behauptete Zahlung an die Klägerin von gesamthaft Fr. 1'068.65 per Valuta 29. Juli 2022 durch Einreichung der Belastungsanzeige des auf C. lautenden Kontos bei der D. AG belegt (Beschwerdebeilage [BB] 1). Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 11. August 2022 bestätigt, dass ihre Forderung per 29. Juli 2022 vollständig beglichen worden sei (BB 2). Der Betrag von Fr. 1'068.65 deckt gemäss Berechnung der Vorinstanz die gesamte Forderung inklusive Mahn- und Betreibungskosten sowie die vorinstanzlichen Gerichtskosten (act.