der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin durch Überweisung am 29. Juli 2022 vor der Konkurseröffnung getilgt. Die Zahlung sei am 3. August 2022 verbucht worden. Die Klägerin und sie hätten es versehentlich unterlassen, dies der Vorinstanz mitzuteilen.