Darüber hinaus beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 22. August 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Auf die Zustellung der Rechtsmitteleingabe der Beklagten an die Klägerin zur Erstattung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: