3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 8. August 2022 zugestellten Entscheid am 17. August 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom 04. August 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, da diese das Konkursbegehren trotz Zahlung vor Konkurseröffnung nicht zurückgezogen habe. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."