1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes R. vom 30. August 2021 für eine Forderung von Fr. 512.05 und Bearbeitungskosten von Fr. 100.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 1. September 2021 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 15. Juni 2022 beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 29. September 2021 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 4. August 2022: