Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.177 / ik / va (SG.2022.57) Art. 104 Entscheid vom 19. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchstellerin A._____, […] Gesuchs- B._____, gegnerin […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betrei- bungsamtes R. vom 30. August 2021 für eine Forderung von Fr. 512.05 und Bearbeitungskosten von Fr. 100.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 1. September 2021 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 15. Juni 2022 beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Be- klagten am 29. September 2021 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 4. August 2022: " 1. Über B., geboren am tt.mm.jj, von Q., wohnhaft in R., Y-Strasse XX, wird mit Wirkung ab 4. August 2022, 11:15 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle S., beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird er- sucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von CHF 350.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 8. August 2022 zugestellten Ent- scheid am 17. August 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom 04. Au- gust 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, da diese das Konkursbegehren trotz Zahlung vor Konkurseröffnung nicht zu- rückgezogen habe. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." Darüber hinaus beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 22. August 2022 die aufschiebende Wir- kung. 3.3. Auf die Zustellung der Rechtsmitteleingabe der Beklagten an die Klägerin zur Erstattung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufhe- ben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmit- telinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht kon- kursreife Schuldner zu vermeiden (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist -4- der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin durch Überwei- sung am 29. Juli 2022 vor der Konkurseröffnung getilgt. Die Zahlung sei am 3. August 2022 verbucht worden. Die Klägerin und sie hätten es verse- hentlich unterlassen, dies der Vorinstanz mitzuteilen. 2.2. Die Beklagte hat die in der Beschwerde behauptete Zahlung an die Klägerin von gesamthaft Fr. 1'068.65 per Valuta 29. Juli 2022 durch Einreichung der Belastungsanzeige des auf C. lautenden Kontos bei der D. AG belegt (Beschwerdebeilage [BB] 1). Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 11. August 2022 bestätigt, dass ihre Forderung per 29. Juli 2022 vollständig beglichen worden sei (BB 2). Der Betrag von Fr. 1'068.65 deckt gemäss Berechnung der Vorinstanz die gesamte Forderung inklusive Mahn- und Betreibungskosten sowie die vorinstanzlichen Gerichtskosten (act. 15). Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor). 3. 3.1. Trotz Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Til- gung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1 und E. 3.5.4). Es erscheint nicht gerechtfertigt, einem Gläubiger die Kosten im Verfahren gegen die Konkurseröffnung aufzubürden mit der Begründung, er hätte dem Konkursgericht von der Zahlung Mitteilung machen und damit die Kon- kurseröffnung verhindern können und müssen. Zwar erhält der Gläubiger Kenntnis von der Zahlung; oft vergisst er indes die Meldung an das Kon- kursgericht über die Bezahlung des Schuldners - bewusst oder unbewusst. Der Schuldner hat ein weitaus grösseres Interesse an der Meldung, insbe- sondere, wenn möglich ist, dass der Gläubiger noch gar keine Kenntnis von der Zahlung beim Betreibungsamt hat, weil ihm die Gutschrift noch gar -5- nicht angezeigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.4). 3.2. Am 6. Juli 2022 wurde die Beklagte zur Verhandlung am 4. August 2022 vor dem Präsidium des Zivilgerichts Lenzburg, 11.15 Uhr, vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefor- dert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunde über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten (Originalquittung) oder Stundung ausweise noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (act. 15). Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die erst nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung dem Kon- kursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechen- den Kosten zu tragen (vgl. E. 3.1 hiervor und Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Klägerin hatte keine Beschwerdean- twort zu erstatten, weshalb ihr im Beschwerdeverfahren kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 4. August 2022 aufgehoben und erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus