2.2. Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde nicht durch Urkunden bewiesen, dass die (unbestritten gebliebene) Schuld, einschliesslich der Kosten, von total Fr. 66'816.05 (= Fr. 66'466.05 + Fr. 350.00) getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Abtretung einer Forderung der Beklagten gegenüber einem Dritten an die Gläubigerin oder die Begleichung der Schuld mit künftigen Einnahmen genügen nach dem klaren und abschliessenden Wortlaut des Gesetzes nicht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.