Die versehentlich zunächst beim Obergericht des Kantons Zug eingereichte Beschwerde wurde von diesem am 16. August 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet. 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 22. August 2022 ab. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: