2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Konkursamt Aargau sei anzuweisen, die Sperrung der Konten der Beschwerdeführerin aufzuheben sowie die Eintragung der Gesellschaft als "in Liquidation" zu löschen; 3. Eventualiter sei das Konkursverfahren zu sistieren, bis die Schuld des ehemaligen Angestellten nach Abschluss des Strafverfahrens gerichtlich geltend gemacht werden kann, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin."