4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.– wird der Schuldnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin verrechnet, so dass der Gläubigerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.– zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 8. August 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. August 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden über die Beschwerdeführerin ausgesprochene Konkursverfahren sei aufzuheben; -3-