Fr. 1'118.00 1. April 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 1'510.00 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 Fr. 1'560.00 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 Fr. 845.00 ab 1. August 2022 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'510.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.