9.3. Der Klägerin fallen im vorliegenden Berufungsverfahren keine Gerichtskosten an; zudem hat der Beklagte der Klägerin ihre Anwaltskosten zu bezahlen (vgl. Erw. 8 oben). Betreffend Gerichtskosten ist das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb als gegenstandslos abzuschreiben, und in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist das Gesuch abzuweisen, da mit Blick auf den Überschuss des Beklagten (vgl. Erw. 9.2 oben) nicht von der Uneinbringlichkeit der klägerischen Parteientschädigung beim Beklagten auszugehen ist (vgl. BGE 109 Ia 5 Erw. 5; BGE 5A_849/2008 Erw. 2.2.1 f.).