9.2. Im vorliegend relevanten Zeitraum ab August 2022 beträgt das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten Fr. 2'531.00 (Erw. 6.2 oben). Der 25 %-Zuschlag auf seinen Grundbetrag (Fr. 850.00) schlägt mit Fr. 212.50 zu Buche. Gestützt auf den vorliegenden Entscheid (vgl. Erw. 6.7 oben) hat der Beklagte der Klägerin sodann für C. Fr. 859.00 und für D. Fr. 845.00 Unterhalt pro Monat zu bezahlen. Der Unterhalt für seine Tochter G. aus zweiter Ehe wurde im Eheschutzentscheid zwischen dem Beklagten und E. vom 1. Juni 2022 (Disp.-Ziff. 4) für die relevante Phase auf Fr. 1'518.00 festgesetzt.