b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschlag von 10 % für die Eingabe vom 26. Oktober 2022 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 7.7 %) zu bezahlen. 9. Sowohl der Beklagte (Berufung, S. 10, Ziff. 9) als auch die Klägerin (Berufungsantwort, S. 8) beantragen (auch) für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.