6.5. Von den Überschüssen der Phasen 4 und 5 sind dem Beklagten für die Steuern je (grundsätzlich unstrittig) Fr. 800.00 (Erw. 3.4 oben) zu belassen, so dass in diesen Phasen folgende Überschüsse verbleiben: Phase 4: Fr. 352.00 (Fr. 1'152.00 – Fr. 800.00) Phase 5: Fr. 1'187.00 (Fr. 1'987.00 – Fr. 800.00) In Phase 2 verbleibt nach Deckung der Steuern vom Überschuss von Fr. 132.00 kein zu verteilender Rest. 6.6. Die Überschüsse der Phasen 4 und 5 sind - unter Einbezug der (Noch-) Ehefrau des Beklagten - nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (BGE 147 III 265 Erw. 7.3) zu 2/7 dem Beklagten und zu je 1/7 seinen drei Kindern (gerundet) wie folgt zuzuweisen: