6.3. In Gleichbehandlung der drei gegenüber dem Beklagten unterhaltsberechtigten Kinder (vgl. Erw. 5.2.4) ist von den vorstehenden Überschüssen zunächst jeweils der (ungedeckte) Barbedarf der Kinder (C.: ab Phase 2 Fr. 689.00 [Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Gesundheitskosten Fr. 14.00, auswärtige Verpflegung Fr. 100.00, abzgl. Kinderzulage Fr. 275.00]; D.: Phase 2 bis 4 Fr. 1'510.00, Phase 5 Fr. 675.00 [Wegfall Gesundheitskosten Fr. 150.00]; G. Fr. 503.00 [Erw. 6.1 oben]) zu decken. Hernach verbleiben folgende Überschüsse: