5.3. Die Vorinstanz veranschlagte in D. Bedarf Fr. 150.00 Gesundheitskosten. Diese setzten sich aus selbstgetragenen Krankheitskosten von rund Fr. 33.00 sowie der Dyskalkuliekosten von im Monatsdurchschnitt Fr. 117.00 zusammen (Urteil, Erw. 9.5). Der Beklagte macht geltend, mit D. Wechsel ab Sommer 2022 (Phase 5) in die Sekundarschule Q. fielen keine Gesundheitskosten mehr an, wodurch sich D. Bedarf um Fr. 150.00 auf Fr. 689.00 reduziere (Berufung, S. 9 f.). Die Klägerin bestreitet nicht, dass ab August 2022 keine Dyskalkuliekosten mehr anfallen. Sie hat sich auch bis dato nicht darüber ausgewiesen, dass D. weiterhin psychologisch betreut werden müsste resp.