4.2.1 - 4.2.3). Der für G. im Eheschutzentscheid zwischen dem Beklagten und E. vom 1. Juni 2022 festgesetzte Unterhaltsbeitrag ist für die Beurteilung des von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterhaltsanspruchs für die beiden ehelichen Kinder somit nicht massgebend.