5.2.4. Der Beklagte macht geltend, in seinem Bedarf sei G. Bar- und Betreuungsbedarf, zu dessen Bezahlung er mit "rechtskräftigem Entscheid" vom 1. Juni 2022 verpflichtet worden sei (Phase 2 Fr. 1'118.00, Phase 3 Fr. 855.00, Phase 4 und 5 Fr. 1'418.00), zu veranschlagen. Er könne nicht auf seinen Überschuss verwiesen werden (Berufung, S. 8). Mit diesem Anliegen ist der Beklagte nicht zu hören: Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind.