8, 10.1.2 und 10.1.3). Allerdings hat der Beklagte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 17. Januar 2022 eingeräumt, dass F. (bereits) bei ihm wohne. Nachdem F. unstrittig bereits seit August 2021 die Schule in Q. besucht, ist der Vorinstanz weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen, wenn sie im vorliegend angefochtenen Entscheid (noch) davon ausgegangen ist, dass F. seit Beginn des Schuljahres 2021 beim Beklagten wohnt und dementsprechend ab dann für das Kind einen Wohnkostenanteil von (grundsätzlich unstrittig) - 11 -