5.2.3. Ab Phase 2 (1. August 2021) berücksichtigte die Vorinstanz beim Beklagten für F., den Sohn seiner neuen Lebenspartnerin, einen Wohnkostenanteil von Fr. 250.00; F. wohne gemäss Angabe des Beklagten "bei ihm" und gehe mit C. in die gleiche Schulklasse der Oberstufe Q.. Die Freundin des Beklagten wohne offiziell erst seit Februar 2022 beim Beklagten. Mangels anderweitiger Angaben sei davon auszugehen, dass F. seit Schuljahrbeginn im August 2021 beim Beklagten wohne. Der Beklagte wendet ein, die Aufrechnung eines Wohnkostenanteils für F. sei in den Phasen 2 und 3 "nicht korrekt". F. sei erst im Februar 2022 zusammen mit seiner Mutter zum Beklagten gezogen (Berufung, S. 9).