Auch diese Ausführungen stellen keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. Eine ordentliche Verpflegung des Beklagten ist auch gewährleistet, wenn er – wie ihm die Vorinstanz vor allem in der wärmeren Jahreszeit zumutet – seine Verpflegung von zuhause mitnimmt. Dazu kommt, dass der Beklagte offenbar auch Verpflegungsspesen erhält, die ihm nicht als Einkommen angerechnet werden (vgl. Erw. 5.1 oben).