5.2.2. Unter Hinweis auf die "angespannte[n] finanzielle[n] Verhältnisse" mutete die Vorinstanz dem Beklagten "insbesondere in der wärmeren Jahreszeit" zu, die Verpflegung teilweise von zu Hause mitzunehmen und so aus dem Grundbetrag zu finanzieren. Es seien nur die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, pauschal Fr. 150.00, einzurechnen (Urteil, S. 14). Der Beklagte beharrt auf mindestens Fr. 300.00. Er arbeite als Polier in erster Line im Strassenbau, müsse Schwerstarbeit leisten und sich daher ordentlich verpflegen können (Berufung, S. 8). Auch diese Ausführungen stellen keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar.