Insbesondere macht der Beklagte nicht geltend, der ihm vorinstanzlich zugestandene Pauschalbetrag würde die monatlich anfallenden Kosten nicht decken. Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜH- LER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Den ihm im Eheschutzentscheid zwischen dem - 10 - Beklagten und E. vom 1. Juni 2022 zugestandenen (tieferen) Betrag hat sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegenhalten zu lassen.