Es seien dem Beklagten daher Fr. 400.00 Mobilitätskosten anzurechnen. Der Beklagte beharrt auf Fr. 880.00, weil sein Auto Kompetenzcharakter habe und er sich deshalb nicht mit einer Pauschale abfinden müsse (Berufung, S. 8). In diesen Ausführungen ist allerdings keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erblicken, worin die Vorinstanz die dem Beklagten anrechenbaren Arbeitswegkosten nachvollziehbar begründete. Insbesondere macht der Beklagte nicht geltend, der ihm vorinstanzlich zugestandene Pauschalbetrag würde die monatlich anfallenden Kosten nicht decken.