5.2.1. Zu den Arbeitswegkosten hielt die Vorinstanz (Urteil, S. 14) fest, der Beklagte habe glaubhaft dargelegt, dass er auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Die geltend gemachten Mobilitätskosten (Fr. 880.00) seien aber unverhältnismässig. Dem Beklagten werde vom Arbeitgeber ein älteres Auto zur Verfügung gestellt, sodass er die Benzin- und Reparaturkosten selber tragen müsse. Bei einem Arbeitsweg von 1'136 km pro Monat könne mit einem Verbrauch von rund zwei Tankfüllungen von total Fr. 250.00, zuzüglich Reparaturkosten von monatlich Fr. 150.00, gerechnet werden. Es seien dem Beklagten daher Fr. 400.00 Mobilitätskosten anzurechnen.