Die Vorinstanz ermittelte das Einkommen (Fr. 7'200.00) gestützt auf den Lohnausweis 2021. Aus den mit Eingabe vom 14. März 2022 eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Juni 2021 bis Januar 2022 ergibt sich, dass dem Beklagten in diesen Monaten ein konstant gleich hoher Nettolohn (im Januar 2022 zusätzlich Fr. 320.00 Verpflegungspesen; vgl. Erw. 5.2.2 unten) ausbezahlt wurde. Die Klägerin macht denn auch in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2022 (S. 4) kein höheres Einkommen des Beklagten mehr geltend. 5.2. Es sind verschiedene Bedarfspositionen des Beklagten strittig.