5. 5.1. Das Einkommen des Beklagten ist grundsätzlich unbestritten. In antizipierter Beweiswürdigung drängt es sich nicht auf, den Beklagten oder dessen Arbeitgeber zur Edition "sämtliche[r] Lohnbelege des Jahres 2022" aufzufordern, zumal entgegen der Klägerin (Berufungsantwort, S. 3) davon auszugehen ist, dass das dem Beklagten vorinstanzlich angerechnete Einkommen seinem aktuellen Lohn entspricht. Die Vorinstanz ermittelte das Einkommen (Fr. 7'200.00) gestützt auf den Lohnausweis 2021.