4.2. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) auszulegen. Der Sinn eines Rechtsbegehrens ist unter Berücksichtigung von dessen Begründung zu ermitteln (BGE 5A_1036/2019 Erw. 4.3). Zwar ficht der Beklagte in Absatz 1 des (einleitenden) Berufungsbegehrens 1 den Kinderunterhalt der Phasen vom "1. August 2021 bis 31. Oktober 2021" und "1. November 2021 bis 31. Januar 2022" an. Allerdings beanstandet er in der Berufungsbegründung Bedarfspositionen auch ab 1. Februar 2022 (Bedarf des Beklagten, Bedarf von D. in Phase 5, Berücksichtigung des Unterhalts von Tochter G.).