4. 4.1. Die Klägerin hält dem Beklagten vor, seine Berufungsanträge seien missverständlich. Im "Einleitungssatz zum Unterhalt" verlange er die Abänderung der Phasen 1 und 2 (1. August 2021 bis 31. Januar 2022), in der "konkreten Formulierung" (betreffend C.) die Reduktion in allen Phasen. Es sei davon auszugehen, dass nur die Phasen 1 und 2 strittig seien. Bezüglich D. Unterhalts verlange der Beklagte in Phase 1 und 2 eine Reduktion auf Fr. 862.00 (1. August 2021 bis 31. Januar 2022). Gleichzeitig verlange er die Reduktion auf Fr. 745.00 vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022. Die beiden Phasen überlappten sich.