In G. Alter sei eine 50 %-Anstellung der Mutter zumutbar. Mangels anderweitiger Angaben sei von Fr. 800.00 Betreuungsunterhalt auszugehen. Der Beklagte könne diesen mit seinem Überschuss von April 2021 bis Januar 2022 teilweise und ab Februar 2022 vollumfänglich decken. Ab Februar 2022 verblieben ihm zudem für die Steuern (gemäss Steuerberechnungstool) ca. Fr. 800.00 pro Monat. Der nach deren Abzug verbleibende Nettoüberschuss - Fr. 395.00 vom 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 (Fr. 1'995.00 - Fr. 800.00 – Fr. 800.00) und Fr. 1'080.00 ab 1. August 2022 (Fr. 2'680.00 - Fr. 800.00 – Fr. 800.00) – sei zwischen dem Beklagten und seinen drei Kindern gleichwertig zu verteilen.