Fr. 475.00 einzusetzen seien (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenbeitrag Fr. 250.00, Krankheitskosten Fr. 100.00, abzgl. Kinderzulage Fr. 275.00). Demnach ergäben sich beim Beklagten Überschüsse (Einkommen – Existenzminimum Beklagter [Phase 1 und 2 inkl. C.] – Bedarf D., C. [ab Phase 3], G.) von Fr. 624.00 in Phase 1, Fr. 775.00 in Phase 2, Fr. 525.00 in Phase 3, Fr. 1'995.00 in Phase 4 und Fr. 2'680.00 in Phase 5. Mit diesen Überschüssen könne der Beklagte G. Betreuungsunterhalt sowie seine Steuern finanzieren: Zu G. Betreuungssituation sowie zum Einkommen und Bedarf von deren Mutter lägen keine Angaben vor. In G. Alter sei eine 50 %-Anstellung der Mutter zumutbar.