3.4. Es gelte - so die Vorinstanz - zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch gegenüber der Tochter G. (2013) aus einer anderen Beziehung unterhaltspflichtig sei; er gebe an, dass er Fr. 1'650.00 (inkl. Betreuungsunterhalt) bezahle. Da Kinder aus verschiedenen Beziehungen gleichbehandelt werden müssten, sei bei der Überschussverteilung aber vorerst nur G. Barbedarf "gleichberechtigt" wie derjenige von D. und C. zu berücksichtigen. Zum Bedarf von G. habe sich der Beklagte nicht geäussert, sodass nur die üblichen Positionen resp. Fr. 475.00 einzusetzen seien (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenbeitrag Fr. 250.00, Krankheitskosten Fr. 100.00, abzgl. Kinderzulage Fr. 275.00).