2. 2.1. Gemäss Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den in einem Scheidungsurteil festgesetzten Kinderunterhalt auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt u.a. bei Neuregelung der Obhut vor (vgl. AESCHLIMANN, in: FamKomm. Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, N. 9 zu Art. 286 ZGB).