1. Mit der vorliegend gegen den angefochtenen Entscheid gegebenen Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) können beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) - welches Beweise abnehmen (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO), aufgrund der Akten entscheiden oder eine Verhandlung durchführen kann (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO) - die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl.