3.4. In ihrer "[z]usätzliche[n] Eingabe in Ergänzung zur Antwort" vom 26. Oktober 2022, worin sie sich im Wesentlichen zum Eheschutzentscheid vom 1. Juni 2022 äusserte, hielt die Klägerin an ihren Begehren fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: