[…] 5. [unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung]" 3.2. Mit Berufungsantwort vom 15. September 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. -5- 3.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 7. Oktober 2022 wurde beim Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, der (begründete) Eheschutzentscheid vom 1. Juni 2022 im Verfahren SF.2021.25 betreffend den Beklagten und E. eingeholt.