'1. In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 15. November 2013 […] wird der Gesuchsgegner verpflichtet, an den [Barunterhalt] von C. […] monatlich […] vorschüssig, [zzgl. Kinder- / Ausbildungszulagen] zu bezahlen: Fr. 689.00 […] 1. November 2021 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung. Eventualiter sei die Unterhaltsberechnung an die Vorinstanz zur erneuten Berechnung zurückzuweisen.