2.2. Mit Klageantwort vom 10. September 2021 beantragte der Beklagte u.a., beide Kinder seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, und es sei festzustellen, dass er sich finanziell nicht am Barunterhalt der Kinder beteiligen könne, wenn sich die Kinder bei der Klägerin befinden.