Die Klägerin beantragte am 28. Juli 2020 beim Gerichtspräsidium Q. die Abänderung des Scheidungsurteils (OF.2022.66). 2. 2.1. Mit Präliminarbegehren vom 19. Juli 2021 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q. u.a., in Abänderung des Scheidungsurteils sei D. unter ihre und C. unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Der Beklagte sei wie folgt zur Zahlung von Kinderunterhalt zu verpflichten: Für D. mindestens Fr. 1'725.00 und für C. Fr. 170.00 pro Monat, je zzgl. Kinderzulagen.