Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Scheidungsurteil) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Ehe der Parteien wurde mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Q. vom 15. November 2013 gestützt auf die zum Urteil erhobene Vereinbarung vom 23. Juli / 6. August 2013 geschieden (OF.2012.45). Die Kinder C. (geb. tt.mm. 2008) und D. (geb. tt.mm. 2010) wurden unter die Obhut des Beklagten gestellt. Die Parteien einigten sich darauf, dass die Klägerin keinen Kinderunterhalt schuldet.