2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin dem Beklagten direkt Fr. 1'500.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 2.1. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'050.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)