1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 20. Juli 2022, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt. 1. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'345.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.