7. Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO; betreffend das erstinstanzliche Verfahren vgl. MAIER, a.a.O., S. 847) wird die Klägerin in beiden Instanzen kostenpflichtig. Für das Verfahren erster Instanz hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 3). Die Parteientschädigung, welche die Klägerin dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen hat, wird auf (gerundet) Fr. 1'345.00 festgelegt (Grundentschädigung Fr. 1'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; 20 % Verhandlungsabzug [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Auslagenpauschale Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.).