kommt]) nicht vollständig, blieb unbelegt. Die Frage, ob die Klägerin ihr Einkommen in Schädigungsabsicht tief hält und ihr deswegen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre, kann offenbleiben. Ebenfalls nicht zu vertiefen ist ihr zivilprozessualer Zwangsbedarf, zu welchem die Parteien divergierende Angaben machen. 6. Dies führt zur Gutheissung der Berufung des Beklagten.