Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2021, N. 8 zu Art. 117 ZPO). Notwendig ist dabei, dass der Ehegatte geradezu böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss, wofür eindeutige Indizien vorliegen müssen (vgl. analog BGE 143 III 233 Erw. 3.4; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1 und Erw. 4.3.2). Rechtsmissbrauch - für welchen der sich darauf berufende Ehegatte beweispflichtig (Art. 8 ZGB) ist - ist das sich mit grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung nicht vertragende Inanspruchnehmen einer Berechtigung.