dies sei nicht prozesstaktisch erfolgt. Sie erziele eigentlich gar keinen Überschuss. Die Vorinstanz habe die Kinder und deren Betreuungsunterhalt ausgeklammert. Ein Einkommen aus der Reitbeteiligung sei ihr nicht anzurechnen. Der Unterhaltsbetrag des Beklagten könne "an sich" auch nicht voll angerechnet werden, weil der Beklagte nach Gusto immer wieder Kürzungen vornehme. Sofern der Ehegatten- (Fr. 1'300.00) und der Betreuungsunterhalt (Fr. 1'000.00) angerechnet würden, resultierte ein Einkommen von Fr. 4'485.00, mithin das Einkommen, welches die Vorinstanz und das Obergericht angenommen hätten. Die Vorinstanz habe einen zu tiefen Bedarf berechnet.