Die bis zur Einreichung ihres zweiten Gesuchs vom 25. Februar 2022 bereits angefallenen Prozesskosten könnten nicht mehr in die Schätzung der noch anfallenden Kosten einbezogen werden, da diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Entgegen der Vorinstanz sei das Obergericht sodann davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihren Überschüssen Fr. 28'924.80 (nicht Fr. 21'324.80) finanzieren könne. Entgegen der unbelegten Behauptung der Klägerin komme er seiner Unterhaltspflicht vollumfänglich nach. Mit einem Überschuss von Fr. 1'205.20 (gemäss Vorinstanz) und erst recht mit Fr. 1'991.00 könne die -8-