Nachdem das Obergericht mit Entscheid vom 27. Mai 2021 zweitinstanzlich einen mit Klage vom 22. Januar 2020 für dasselbe Verfahren geltend gemachten Prozesskostenvorschuss von Fr. 25'000.00 abgewiesen habe, könne die Klägerin nicht mit einem zweiten Gesuch rückwirkend Kosten geltend machen. Die bis zur Einreichung ihres zweiten Gesuchs vom 25. Februar 2022 bereits angefallenen Prozesskosten könnten nicht mehr in die Schätzung der noch anfallenden Kosten einbezogen werden, da diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil vorliege.