Aus den mit Eingabe der Klägerin vom 11. April 2022 eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Klägerin mit 40 % Fr. 2'555.00 verdiene. Darüber hinaus verfüge sie über Einnahmen aus Reitbeteiligungen, die bereits im Rahmen ihres ersten Gesuchs mit Fr. 200.00 berücksichtigt worden seien. Zuzüglich Ehe- gatten- (Fr. 1'300.00) und Betreuungsunterhalt (Fr. 1'000.00) resultierten Einkünfte von Fr. 5'055.00. Gestützt auf die Unterlagen der Klägerin ergebe sich per Klageeinreichung ein Zwangsbedarf von Fr. 3'064.00 (wie bisher: Grundbetrag inkl. Zuschlag Fr. 1'062.50, Wohnkosten Fr. 1'000.00, auswärtige Verpflegung Fr. 88.00; neu: KVG gemäss Klagebeilage 5 Fr. 253.45, Arbeitsweg S.